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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktBeachte
ebenso B546/78 vom gleichen Tag; Anlaßfälle zu VfSlg. 8806/1980Leitsatz
Gebührengesetz; Gleichheitsverletzung nach Aufhebung des §33 TP8 Abs1 idF BGBl. 688/1976Spruch
Die Bescheide werden aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schreiben vom 1. September 1977 der S. Beteiligungs Gesellschaft mbH die Umwandlung einer ihnen gegenüber bestehenden Geldverbindlichkeit der Gesellschaft in ein Darlehen angeboten. Diese Angebote wurden mit Schreiben vom 2. September 1977 angenommen. Das Finanzamt schrieb für diese Rechtsgeschäfte eine Gebühr nach §33 TP8 Abs1 GebG vor. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurden von der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. als unbegründet abgewiesen.
In der gegen die Berufungsbescheide erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums gerügt. Die Beschwerdeführerinnen machen ua. die Verfassungswidrigkeit der den Bescheiden zugrunde liegenden Bestimmung des §33 TP8 Abs1 GebG idF der Nov. BGBl. 668/1976 geltend. Das Gesetz behandle Darlehen und Kreditvertrag zu Unrecht verschieden. Da die Darlehen ferner erst durch die Vornahme der Buchungen und den Verzicht brevi manu zugezählt worden seien, seien die Verträge erst nach Urkundenerrichtung zustande gekommen; mangels Erklärung, die dargeliehene Sache erhalten zu haben (§33 TP8 Abs3 GebG), könne die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerinnen denkunmöglich bejaht werden.
Die belangte Behörde hat in der Gegenschrift die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen verteidigt und die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des Abs1 der TP8 des §33 GebG 1957, Anlage zur Kundmachung BGBl. 267, idF der Nov. BGBl. 668/1976, geprüft. Mit Erk. vom 8. Mai 1980, G 1, 2, 16 - 25/80, hat er diese Gesetzesstelle wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
III. Gem. Art140 Abs7 B-VG ist ein vom VfGH aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Da die angefochtenen Bescheide in Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung ergangen sind, verletzen sie die Beschwerdeführerinnen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Die Bescheide waren daher aufzuheben.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis war auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht mehr einzugehen.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B534.1978Dokumentnummer
JFT_10199382_78B00534_00