RS Vwgh 2004/12/13 AW 2004/03/0058

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §5;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2004/03/0055 B 13. Dezember 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Einräumung eines Leitungsrechtes - Mit dem angefochtenen Bescheid räumte die belangte Behörde gemäß §§ 5 ff TKG 2003 der mitbeteiligten Partei ein im angefochtenen Bescheid näher bestimmtes Leitungsrecht an einer näher genannten Liegenschaft der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin entspricht mit dem bloßen Hinweis in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf einen "tiefgreifenden und nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand wieder rückgängig zu machenden Eingriff in ihre Liegenschaften" nicht dem geforderten Konkretisierungsgebot iSd § 30 Abs. 2 VwGG. Darüber hinaus übersieht sie, dass die Kostenersatzpflicht für den Fall der notwendigen Rückgängigmachung der baulichen Maßnahmen die mitbeteiligte Partei und nicht die Beschwerdeführerin trifft.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030058.A01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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