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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Soweit die Erstbeschwerdeführerin vermeint, eine Enteignung der Stadt Wien durch Organe der Stadt Wien sei aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht zumutbar, ist ihr zu entgegnen, dass gegebenenfalls Organe einer Gebietskörperschaft durchaus zuständig sind, über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung dieser Gebietskörperschaft zu entscheiden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 138 unter E. 59a ff zitierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050194.X05Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017