RS Vwgh 2004/12/14 2003/05/0194

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0272 E 12. Oktober 1995 RS 6

Stammrechtssatz

Der Antrag des Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn er erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Mängelbehebungsschriftsatz gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050194.X06

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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