TE Vfgh Beschluss 1980/6/19 KR1/79

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Veröffentlicht am 19.06.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art126a
VfGG §19 Abs3 Z1 litb
VfGG §36a Abs2
VfGG §36f

Leitsatz

Rechnungshof; zum Fristenlauf nach §36a Abs2 VerfGG 1953

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1.a) Der Verein zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung, Graz-Burg, betreibt ein "Rechenzentrum Graz", das aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Land Stmk. einen Großteil der mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung automatisierten Verwaltungsgeschäfte für das Land Stmk. durchführt und auch für den Bund, hier im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, tätig wird.

b) Mit Schreiben vom 16. Juli 1979 teilte der Rechnungshof dem genannten Verein mit, daß er beabsichtige, ihn einer Rechnungs- und Gebarungsprüfung durch eine Einschau an Ort und Stelle zu unterziehen und kündigte den Prüfungsbeginn für 27. August 1979 an. Eine entsprechende Mitteilung erging mit Schreiben vom gleichen Tag an die Stmk. Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes und an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Für die Stmk. Landesregierung teilt daraufhin der Landeshauptmann mit Schreiben vom 17. August 1979 dem Präsidenten des Rechnungshofes mit, daß dem Ersuchen, Vorsorge treffen zu wollen, den Beauftragten des Rechnungshofes jede zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderliche Unterstützung zuteil werden zu lassen, hinsichtlich des Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung nicht entsprochen werden könne, da den Organen des Landes keinerlei Einflußmöglichkeit auf die Leitung dieses Vereins zustehe. Es könnten lediglich die Unterlagen des Landes bereitgestellt werden.

Mit Schreiben vom 16. August 1979 teilte der Verein dem Rechnungshof mit, daß seiner Überzeugung nach weder die verfassungsgesetzlichen noch die einfachgesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien, um eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs gegenüber dem Verein zu begründen. Er lehne daher die Einschau ab.

Der Rechnungshof erwiderte dem Verein mit Schreiben vom 24. August 1979 unter Hinweis auf die durch die B-VG-Nov. BGBl. 539/1977 geänderte Rechtslage, daß er seinen Anspruch auf Einschau an Ort und Stelle iS des Schreibens vom 16. Juli 1979 aufrechterhalte.

Als der Rechnungshof am 27. August 1979 die angekündigte Prüfung an Ort und Stelle beginnen wollte, weigerte sich der Geschäftsführer des Vereins, die Einschau zuzulassen.

c) Diesen Sachverhalt der Behinderung einer beabsichtigten Amtshandlung teilte der Rechnungshof mit Schreiben vom 30. August 1979 der Stmk. Landesregierung und der Bundesregierung mit, kündigte einen neuerlichen Versuch einer Prüfungshandlung für 20. September 1979 an und ersuchte die Regierungen, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Behinderung der Prüfungshandlungen auszuschließen.

Der Landeshauptmann von Stmk. teilte dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Landesregierung unter Bezugnahme auf diese Mitteilung mit Schreiben vom 13. September 1979 mit, daß er die Landesregierung bei der ersten Sitzung nach den Regierungsferien, am 24. September 1979 im gewünschten Sinne informieren werde und verwies in der Sache auf sein Schreiben vom 17. August; an der diesem Schreiben zugrundeliegenden Rechtsauffassung habe sich nichts geändert.

d) Am 20. September 1979 versuchte der Rechnungshof neuerlich eine Prüfung des Vereins an Ort und Stelle; der Geschäftsführer des Vereins lehnte die Einschau unter Berufung auf seine dem Rechnungshof bereits bekanntgegebene Rechtsauffassung ab.

e) Am 24. September 1979 befaßte sich sodann die Landesregierung mit der Angelegenheit. Im Protokoll der Regierungssitzung heißt es dazu:

"Landeshauptmann Dr. N. teilt mit, daß der Rechnungshof ersucht hat, eine Überprüfung des Rechenzentrums Graz durchführen zu können. Dieses Ersuchen mußte abgelehnt werden, da ein Rechtsgutachten vorliegt, wonach es sich beim Rechenzentrum um einen privaten Verein handelt und daher die Überprüfung den Vereinsorganen, also den Rechnungsprüfern, vorbehalten bleibt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß Landeshauptmann Dr. N. der Präsident des Vereins zur Förderung des Rechenzentrums Graz sei, diese Funktion habe er ja nur ad personam übernommen. Erster Landeshauptmann-Stellvertreter S. schließt sich dieser Auffassung an und erklärt, daß das Rechenzentrum ein privater Verein sei, mit dem das Land lediglich einen Vertrag abgeschlossen habe. Der Bericht wird zur Kenntnis genommen."

Diese Beratung und Beschlußfassung in der Landesregierung wurde dem Rechnungshof nicht bekanntgegeben. Im Zuge der Prüfung der Gebarung des Landes Stmk. ersuchte jedoch ein Rechnungshofbeamter um Informationen über den genannten Beschluß der Landesregierung. Es wurde ihm aufgrund dieses Ersuchens am 25. September 1979 telefonisch der Entwurf des Wortlauts des Protokolls bekanntgegeben. Nach Unterzeichnung des Regierungsprotokolls übernahmen am 4. Oktober 1979 Beamte des Rechnungshofs die von ihnen erbetene Kopie des diesbezüglichen Sitzungsprotokolls.

f) Mit Schreiben vom 22. Oktober 1979 teilte der Bundeskanzler dem Rechnungshof mit, daß er nach Befassung der Bundesregierung in ihrer Sitzung vom gleichen Tag den Verein zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung dazu aufgefordert habe, dem Rechnungshof künftig die Durchführung der Gebarungsprüfung zu ermöglichen.

2. a) Aufgrund dieses Sachverhaltes stellte der Rechnungshof am 31. Oktober 1979 den Antrag auf Entscheidung des VfGH über die zwischen dem Rechnungshof und der Stmk. Landesregierung entstandene Meinungsverschiedenheit über die Auslegung gesetzlicher Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs regeln, und zwar in der Richtung, daß der Rechnungshof gem. Art126b Abs2 B-VG und Art127 Abs3 B-VG, idF der B-VG-Nov. BGBl. 539/1977 iVm §12 Abs1 und §15 Abs1 RHG idF der Nov. BGBl. 541/1977, zuständig ist, die Gebarung des Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung Graz-Burg einschließlich sämtlicher Zweig- und Unterorganisationen, insb. unter Einbeziehung des Rechenzentrums Graz, an Ort und Stelle an Hand der Rechnungsbücher, Belege, Akten und sonstigen Behelfe zu überprüfen.

b) Die Stmk. Landesregierung beantragte, der VfGH wolle den Antrag des Rechnungshofs mangels der für die Entscheidung der Meinungsverschiedenheit notwendigen Voraussetzungen gem. §36a Abs2 iVm §36e VerfGG zurückweisen, in eventu mangels Zutreffens des Tatbestandes gem. Art126b Abs2 iVm 127 Abs3 B-VG bzw. des §12 Abs1 iVm §15 Abs1 RHG abweisen bzw. die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofs verneinen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Gem. §36a Abs1 iVm §36e VerfGG ist der VfGH berufen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofs bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, über Antrag des Rechnungshofs oder der Landesregierung zu entscheiden.

Ein derartiger Antrag ist gem. §36a Abs2 iVm mit §36e VerfGG binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen; diese Frist beginnt für den Rechnungshof nach Ablauf des Tages, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung erhält oder an dem er an dem Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Landesregierung behindert wird.

2. a) Im vorliegenden Fall kommt für den Beginn des Fristenlaufs nur die zweite Möglichkeit in Betracht. Denn eine Stellungnahme der Landesregierung, die die Prüfung des Rechnungshofs ablehnt, ist nicht ergangen. Insb. ist das Schreiben des Landeshauptmanns vom 17. August 1979, das dieser für die Landesregierung an den Präsidenten des Rechnungshofs gerichtet hat, nicht als solche Ablehnung zu deuten. In diesem Schreiben hat die Landesregierung nämlich keineswegs die Prüfung abgelehnt, sondern dargetan, daß sie dem Ersuchen, für eine Prüfungsbereitschaft beim Verein zur Förderung elektronischer Informationsverarbeitung Vorsorge zu treffen, nicht entsprechen könne, weil den Organen des Landes keine Einflußmöglichkeit auf die Leitung des Vereins zustehe; es könnten daher lediglich die Unterlagen des Landes bereitgestellt werden. Dieses Verhalten macht deutlich, daß die Landesregierung mit diesem Schreiben nicht die Prüfung abgelehnt, sondern behauptet hat, mangels Ingerenzmöglichkeit die Prüfungsdurchführung nicht garantieren zu können. Gleiches gilt auch für das namens der Landesregierung vom Landeshauptmann mit Datum vom 13. September 1979 an den Präsidenten des Rechnungshofes gerichtete Schreiben, in dem der im Schreiben vom 17. August 1979 dargelegte Rechtsstandpunkt ausdrücklich aufrechterhalten wurde.

b) Daraus folgt, daß die Frist für die Antragstellung durch den Rechnungshof nach Ablauf des Tages begonnen hat, an dem der Rechnungshof am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Landesregierung behindert wurde. Dieser Tatbestand ist aber erst verwirklicht, wenn zwei Tatbestandselemente erfüllt sind, das der Behinderung und das der Kenntnis der Behinderung durch die Landesregierung.

c) Der Rechnungshof hatte - nach vorheriger Information des Vereins und der Landesregierung - erstmals am 27. August 1979 versucht, den Verein zu prüfen, wurde aber von den Vereinsorganen an der Prüfung gehindert.

Er hat sodann von dieser Hinderung ua. der Stmk. Landesregierung mit einem an die Stmk. Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes gerichteten Schreiben vom 30. August 1979 Mitteilung gemacht und eine (weitere) Prüfung am 20. September 1979 angekündigt. Diese Mitteilung hat die Wirkung einer Information der Landesregierung selbst; sie ist so rechtzeitig vor dem Termin des angekündigten (zweiten) Prüfungsversuchs erfolgt, daß die Landesregierung bei normalem Geschäftsgang in der Lage war, dies zur Kenntnis zu nehmen, darauf zu reagieren und allenfalls entsprechende Vorsorge zu treffen.

Würde man annehmen, daß nicht dadurch, sondern erst durch die Information der Landesregierung durch den Landeshauptmann - wann immer sie erfolgt - die Kenntnis der Landesregierung bewirkt würde, so hätte es der Landeshauptmann in der Hand, die Information etwa erst zu einem Zeitpunkt in die Regierungssitzung einzubringen, zu dem die Behinderung der Amtshandlung des Rechnungshofs schon vorgenommen wurde; damit aber wäre der Lauf der Frist bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht in Gang gesetzt, wodurch die Zuständigkeit des VfGH de facto beseitigt werden könnte.

d) Der Rechnungshof versuchte am 20. September 1979 neuerlich, den Verein zu prüfen und wurde - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt: diesmal mit Kenntnis der Landesregierung - von den Vereinsorganen am Vollzug der strittigen Amtshandlung behindert. Am 20. September 1979 sind somit erstmals beide für die Begründung des Fristenlaufes nach §36a Abs2 VerfGG notwendigen Tatbestandselemente verwirklicht worden.

3. Der Fristenlauf hat gem. §36a Abs2 VerfGG damit am 21. September 1979 begonnen. Der vom Rechnungshof am 31. Oktober 1979 beim VfGH eingebrachte Antrag ist somit nach Ablauf der unerstreckbaren vierwöchigen Frist gestellt worden und war daher als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:KR1.1979

Dokumentnummer

JFT_10199381_79KR0001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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