RS Vwgh 2004/12/14 2002/05/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/06/0188 E 23. Februar 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete muß es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies läßt sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist (Hinweis E 21.5.1992, 92/06/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050244.X04

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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