RS Vwgh 2004/12/14 2001/20/0692

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hätte - unabhängig von der hier fallbezogen gegebenen Anknüpfung an den Konventionsgrund "Religion" - angesichts der Unverhältnismäßigkeit einer Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation auch in Betracht ziehen müssen, dass die Anwendung dieser Maßnahmen, sofern sie tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Asylwerberin beruhen könnte, weil die Nichtbefolgung der "Ein-Kind-Politik" von den staatlichen Behörden unter den besonderen Verhältnissen in der Volksrepublik China als ein - eine oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck bringender - politischer Akt angesehen wird (vgl. in diesem Sinn etwa Jeanne Donald, "Prosecution or Persecution? Political Offenders and the 1951 Convention Refugee Definition" (1996) RefNZ Reference (Papers on New Zealand refugee jurisprudence), Kapitel 4.4. "China's One Child Family Policy: Forced Sterilization and Forced Abortion", insbesondere Abs. 139 und 136 ff; siehe auch den Hinweis von David Ryken and Jeanne Donald, "Developments in Refugee Law Relating to the Interpretation of the Term 'Social Group' with Particular Reference to Gender-Based Persecution and Persecution on the Basis of Sexual Orientation - A New Zealand Perspective" (2001) RefNZ Reference, Abs. 21; vgl. auch Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 (Nachdruck 1998), 364, Fußnote 152). Dabei wäre fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Asylwerberin - wie sie behauptet hat - auch wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer staatlich nicht anerkannten Glaubensgemeinschaft und wegen des illegalen Verlassens ihres Heimatlandes einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte (vgl. in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Sachverständigen, wonach "alles zusammen genommen" auch "auf die politische Ebene gehoben" werden und zu einer Anklage als "Kontrarevolutionäre" führen könne).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X07

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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