RS Vwgh 2004/12/14 2001/20/0692

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA2 Z2;

Rechtssatz

Dem Vorbringen der Asylwerberin im Verwaltungsverfahren ist zu entnehmen, dass die "Ein-Kind-Politik" den von ihrer Religion postulierten Grundsätzen widerspreche; die Asylwerberin habe diese Politik aufgrund ihres Glaubens und ihrer religiösen Überzeugung abgelehnt. Beruht das Verhalten der Asylwerberin im Einzelfall aber auf ihren religiösen Überzeugungen, dann treffen sie die deshalb verhängten Sanktionen wegen ("for reasons of") ihrer Religion. Es kommt diesfalls nicht auf die Motive des Verfolgers an (vgl. zu diesem Thema zuletzt etwa Michelle Foster, "Causation in Context: Interpreting the Nexus Clause in the Refugee Convention", Michigan Journal of International Law (Winter 2002) 265). Der unabhängige Bundesasylsenat hätte somit im vorliegenden Fall - ausgehend vom Vorbringen der Asylwerberin - schon das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhanges mit dem Konventionsgrund "Religion" nicht verneinen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X06

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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