Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §10;Rechtssatz
Im Enteignungsverfahren gebührt, wie überhaupt auch für sämtliche Vertretungstätigkeiten, die sich nicht auf das Enteignungsverfahren, sondern auf die straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren beziehen, kein Kostenersatz, weil es sich dabei um unterschiedliche Verfahren handelt und ein Kostenersatz in den straßenbaurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 95/05/0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050079.X02Im RIS seit
05.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010