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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Schon aus den Bestimmungen der Art. 118 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes ergibt sich, dass der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in hoheitlichen Belangen nicht dadurch beschränkt wird, dass sich der betreffende Hoheitsakt allenfalls auf Gemeindevermögen bezieht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1972, VwSlg 8303 A/1972). Ein Judizieren "in eigener Sache" bewirkt ebensowenig wie ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde am Vorhaben die Unzuständigkeit der Gemeindebehörden (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0126, zu Tirol, und vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/05/0346, zu Oberösterreich), da § 55 OÖ BauO 1994 keine abweichenden Regelungen für solche Fälle vorsieht.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X01Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009