TE Vfgh Beschluss 1980/6/19 B444/78

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Veröffentlicht am 19.06.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

ZPO; Antrag auf Berichtigung des Kostenspruches in einem Erkenntnis des VfGH; kein Sachverhalt für eine Berichtigung nach §419 ZPO

Spruch

Dem Antrag auf Berichtigung des Kostenspruches wird keine Folge gegeben.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. In einem vom Ausschuß als nach §28 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 in der geltenden Fassung, zuständigem Organ eingebrachten Schriftsatz stellt die Oö. Rechtsanwaltskammer den Antrag, das Erk. des VfGH vom 17. Dezember 1979, B444/78-22, gem. §419 ZPO in den oben angeführten drei Punkten zu berichtigen. Mit diesem Erk. wurde ein Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (OBDK) für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter behoben, mit dem dem Beschwerdeführer gem. §17 des Gesetzes vom 1. April 1872, RGBl. 40, betreffend die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt) die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Disziplinarverfahrens eingestellt worden war. Im Erk. des VfGH wurde ferner mit dem auf §88 VerfGG 1953 gestützten Kostenspruch die Oö. Rechtsanwaltskammer zum Ersatz der Prozeßkosten an den Beschwerdeführer verpflichtet.

2. a) Zum Antrag auf Berichtigung des Kostenspruches, mit dem ihrer Auffassung nach nicht die Antragstellerin, sondern die OBDK als belangte Behörde zum Ersatz der Prozeßkosten zu verpflichten gewesen wäre, verweist der VfGH auf den vom Ausschuß der Stmk. Rechtsanwaltskammer gestellten Antrag auf Berichtigung des Kostenspruches im Erk. VfSlg. 7093/1973; mit diesem Erk. war der die Kostentragung in einem Disziplinarverfahren betreffende Teil eines Bescheides der OBDK behoben und, gestützt auf §88 VerfGG 1953; ausgesprochen worden, daß die Stmk. Rechtsanwaltskammer schuldig ist, dem Beschwerdeführer die Prozeßkosten zu ersetzen. Nach dem Antrag der Stmk. Rechtsanwaltskammer wäre die OBDK zum Ersatz der Prozeßkosten zu verpflichten gewesen.

b) Dem Antrag der Stmk. Rechtsanwaltskammer ist mit dem Beschluß VfSlg. 7111/1973 keine Folge gegeben worden. In diesem Beschluß hat der VfGH ausgeführt:

"Gemäß §419 ZPO, der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß §35 Abs1 VerfGG 1953 sinngemäß anzuwenden ist, kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in seinem Urteil und in dessen Ausfertigungen berichtigen. Eine Berichtigung ist aber nur dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl. Erk. des OGH vom 28. Feber 1968, 5 Ob 206, 209, 210, 239/67).

Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor. Dem Berichtigungsantrag war daher nicht Folge zu geben."

c) Ein Sachverhalt, für den eine Berichtigung nach §419 ZPO zulässig wäre, liegt auch beim Antrag der Oö. Rechtsanwaltskammer nicht vor. Diesem Antrag ist aus den Gründen des Beschlusses VfSlg. 7111/1973 keine Folge zu geben.

3. Die übrigen Anträge waren mangels Parteistellung der Oö. Rechtsanwaltskammer im Verfahren B444/78 als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen ist der Hinweis der Oö. Rechtsanwaltskammer, der Disziplinarrat sei nicht nach §1 Abs1 der Geschäftsordnung, sondern nach dem Gesetz eingerichtet gewesen, nicht stichhältig. Wohl waren nach den Protokollformularen 15 Mitglieder und 6 Ersatzmitglieder gewählt und nach Ausweis der Ladungsformulare pflegten auch alle Mitglieder und Ersatzmitglieder - letztere wohl nur für den Fall von Verhinderungen - geladen zu werden. Das erkennende Kollegium bestand jedoch nicht aus dem Präsidenten und 14 Mitgliedern, sondern aus dem Präsidenten, 7 Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern (zusammen also 12 Personen). Es war daher davon auszugehen, daß die Einrichtung des konkreten Spruchkörpers nicht unmittelbar nach §25 Abs2 DSt, sondern unter gebotener Bedachtnahme auf die damals geltende Geschäftsordnung erfolgte, nach deren (aufgehobenen) §§3 und 14 eine Ergänzung nicht auf die volle Zahl der Mitglieder zu erfolgen hatte. Die Zusammensetzung des Disziplinarrates entsprach also ungeachtet der ausreichenden Zahl der Mitwirkenden von vornherein nicht dem Gesetz.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B444.1978

Dokumentnummer

JFT_10199381_78B00444_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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