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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §24;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erstniederlassungsbewilligung - Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit wurde abgewiesen, weil er nicht als selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 AuslBG zu qualifizieren sei. Er begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass er Gesellschafter einer OEG sei und der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung "schwere wirtschaftliche Nachteile" für ihn hätte. Er würde von seiner in Österreich lebenden Familie getrennt werden und in der Türkei in eine ausweglose Lage geraten. Dem ursprünglich auf Grund eines Visums D nach Österreich eingereisten und dann zum Zwecke eines Studiums in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Beteiligung an einer OEG als persönlich haftender Gesellschafter ein gewisses persönliches Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet über den im § 31 Abs. 4 FrG 1997 genannten Zeitpunkt hinaus beeinträchtigt gravierend das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. In Ansehung des gewichtigen und hier weitaus überwiegenden öffentlichen Interesses am ordnungsgemäßen Vollzug des Fremdenrechtes ist mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180323.A01Im RIS seit
08.04.2005