RS Vwgh 2004/12/14 2003/05/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §15 Abs1;

Rechtssatz

Die einem Antrag um Abteilungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 BauO für Wien anzuschließende schriftliche Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) der von der Grundabteilung erfassten Grundstücke ist ein Beleg der Einreichung, dessen Fehlen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 264 und S. 284 E. 12a f). Die Baubehörde erster Instanz war daher berechtigt, den Beschwerdeführern einen Auftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärung der Stadt Wien als Eigentümerin der von der beantragten Grundabteilung betroffenen Grundstücke im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Da die Behörde erster Instanz den auf § 15 Abs. 1 BauO für Wien gestützten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Behebung des Formgebrechens zurückgewiesen hat, war für die belangte Behörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht (vgl. Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 289, E. 40 zu § 13 Abs. 3 AVG).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050194.X02

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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