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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der im § 54 NÖ BauO zweiter Fall verwendete Begriff "zulässige Gebäude" (und nicht etwa: "zugelassene Gebäude") bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude. Die belangte Behörde hätte daher im Beschwerdefall prüfen müssen, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad zukünftiger bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde (siehe hiezu § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO und Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Auflage, Anm. 6 zu § 54 NÖ BauO, Seite 540, und Anm. 15 zu § 50 Abs. 3 Z. 2 NÖ BauO, Seite 517, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050195.X01Im RIS seit
05.01.2005Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010