RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §50 Abs3 Z2;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der im § 54 NÖ BauO zweiter Fall verwendete Begriff "zulässige Gebäude" (und nicht etwa: "zugelassene Gebäude") bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude. Die belangte Behörde hätte daher im Beschwerdefall prüfen müssen, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad zukünftiger bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde (siehe hiezu § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO und Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Auflage, Anm. 6 zu § 54 NÖ BauO, Seite 540, und Anm. 15 zu § 50 Abs. 3 Z. 2 NÖ BauO, Seite 517, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050195.X01

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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