Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §54 Abs1;Rechtssatz
Nach § 54 Abs. 10 BauO für Wien hat die Behörde unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges durch Bescheid bekannt zu geben. Erst nach der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie der Übermittlung der Absteckskizze ist die Pflicht des Grundeigentümers zur Gehsteigherstellung als derart präzise bestimmt anzusehen, dass sie einer Vollstreckung zugänglich ist. Es bedarf freilich für eine Vollstreckung auch noch eines Titelbescheides. Ein bescheidmäßiger Auftrag, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen, ist nämlich für den Fall vorgesehen, dass die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges nicht (rechtzeitig) erfüllt wird (§ 54 Abs. 2 BauO für Wien).
Schlagworte
Gehsteigherstellung BauRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050216.X02Im RIS seit
06.01.2005