RS Vwgh 2004/12/14 2003/05/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §54 Abs1;
BauO Wr §54 Abs10;
BauO Wr §54 Abs2;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 54 Abs. 10 BauO für Wien hat die Behörde unter den dort näher genannten Voraussetzungen die Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges durch Bescheid bekannt zu geben. Erst nach der Bekanntgabe der Breite, Höhenlage und Bauart des Gehsteiges sowie der Übermittlung der Absteckskizze ist die Pflicht des Grundeigentümers zur Gehsteigherstellung als derart präzise bestimmt anzusehen, dass sie einer Vollstreckung zugänglich ist. Es bedarf freilich für eine Vollstreckung auch noch eines Titelbescheides. Ein bescheidmäßiger Auftrag, einen den Vorschriften entsprechenden Gehsteig herzustellen, ist nämlich für den Fall vorgesehen, dass die bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung des Gehsteiges nicht (rechtzeitig) erfüllt wird (§ 54 Abs. 2 BauO für Wien).

Schlagworte

Gehsteigherstellung BauRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050216.X02

Im RIS seit

06.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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