RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §32 Abs2 idF 1998/070;
GdO OÖ 1990 §103 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft dann, wenn die Eingangsvoraussetzung des § 32 Abs. 2 Oö. BauO vorliegen, unabhängig davon gegeben, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nicht, so ist ihr jedenfalls der Baubewilligungsbescheid zuzustellen, widrigenfalls er nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Im Beschwerdefall war der Baubewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig, sodass es schon deshalb an einer Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 mangelte. Der Umstand, dass die Oö. Umweltanwaltschaft ihre Berufung im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides in weiterer Folge zurückgezogen hat, vermochte nicht rückwirkend die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zu einem vor der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt herbeizuführen. Der Umstand, dass sich dann, wenn Parteien im Bauverfahren übergangen worden sein könnten, für die Aufsichtsbehörde bei einer beabsichtigten Aufhebung eines nicht letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Baubescheides (genauer: wenn nicht ein Bescheid der Berufungsbehörde bzw. ein erstinstanzlicher Bescheid des über Devolutionsantrages zuständig gewordenen, jeweils in Betracht kommenden obersten Gemeindeorganes aufgehoben werden soll) praktische Probleme ergeben können, vermag an dem im § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 normierten Erfordernis der Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides nichts zu ändern.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050214.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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