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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft dann, wenn die Eingangsvoraussetzung des § 32 Abs. 2 Oö. BauO vorliegen, unabhängig davon gegeben, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nicht, so ist ihr jedenfalls der Baubewilligungsbescheid zuzustellen, widrigenfalls er nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Im Beschwerdefall war der Baubewilligungsbescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig, sodass es schon deshalb an einer Voraussetzung des § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 mangelte. Der Umstand, dass die Oö. Umweltanwaltschaft ihre Berufung im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides in weiterer Folge zurückgezogen hat, vermochte nicht rückwirkend die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides zu einem vor der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt herbeizuführen. Der Umstand, dass sich dann, wenn Parteien im Bauverfahren übergangen worden sein könnten, für die Aufsichtsbehörde bei einer beabsichtigten Aufhebung eines nicht letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Baubescheides (genauer: wenn nicht ein Bescheid der Berufungsbehörde bzw. ein erstinstanzlicher Bescheid des über Devolutionsantrages zuständig gewordenen, jeweils in Betracht kommenden obersten Gemeindeorganes aufgehoben werden soll) praktische Probleme ergeben können, vermag an dem im § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 normierten Erfordernis der Rechtskraft des aufzuhebenden Bescheides nichts zu ändern.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesRechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050214.X03Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009