RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0199

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hatten die Verwaltungsbehörden im Verwaltungsverfahren § 21 Abs. 1 bis 5 des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, welcher vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2003, G 222/01, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, noch anzuwenden. Eine Auslegung des § 21 Abs. 1 Bgld. BauG 1997 dahin, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung als Anrainer im Bauverfahren zukomme, obwohl er nicht Eigentümer eines unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Grundstückes ist, ist auf Grund der Fassung dieser Norm ausgeschlossen; gerade die dort normierte Einschränkung der Parteistellung von Nachbarn auf Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundstücke bewirkte ihre Unsachlichkeit (siehe die Ausführungen im zuvor genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2003).

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050199.X01

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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