Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der von der Asylwerberin befürchteten Maßnahmen hat sich der unabhängige Bundesasylsenat nicht auseinandergesetzt. Er ist allerdings bei seiner Entscheidung zum Abschiebungsschutz davon ausgegangen, dass der damals (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Verkündung am 22. Oktober 2001) "im fortgeschrittenen Stadium" (zu Beginn des sechsten Monats) schwangeren Asylwerberin im Falle ihrer Abschiebung in die Volksrepublik China die zwangsweise Vornahme eines Abbruches der Schwangerschaft drohe, und er hat - zu Recht - die Auffassung vertreten, dies dürfe der Asylwerberin "(auch) im Lichte des Art. 3 EMRK" nicht zugemutet werden. Für den Verwaltungsgerichtshof besteht aber auch kein Zweifel daran, dass ein gegen den Willen der Asylwerberin (zwangsweise) vorgenommener Schwangerschaftsabbruch ebenso wie eine auf diese Art durchgeführte Sterilisation als völlig unverhältnismäßige Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele einer Bevölkerungswachstumspolitik auch eine "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv bedeuten (vgl. dazu etwa unter Verwertung der damals vorliegenden amerikanischen und kanadischen Rechtsprechung Jeanne Donald, "Prosecution or Persecution? Political Offenders and the 1951 Convention Refugee Definition" (1996) RefNZ Reference (Papers on New Zealand refugee jurisprudence), Kapitel 4.4. "China's One Child Family Policy:
Forced Sterilization and Forced Abortion", Abs. 138: danach ist es allgemein akzeptiert, dass Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation jeweils eine ernste Verletzung von Menschenrechten darstellen und als "Verfolgung" iSd FlKonv ("persecution") zu qualifizieren sind; in diesem Sinne etwa auch der High Court of Australia in der Entscheidung vom 24. Februar 1997 im Fall "Applicant A").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X05Im RIS seit
26.01.2005