RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0016

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
GdO OÖ 1990 §50;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0095 E 22. September 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes (hier des Bürgermeisters) an der Beschlußfassung über den Bescheid des Gemeinderates begründet nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050016.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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