Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0095 E 22. September 1992 RS 1Stammrechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes (hier des Bürgermeisters) an der Beschlußfassung über den Bescheid des Gemeinderates begründet nur dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050016.X03Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016