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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die - offenbar auch in Ansehung der hier in Rede stehenden Zwangsmaßnahmen (zwangsweise Abtreibung - hier sogar im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft - und zwangsweise Sterilisation) angenommene - Gleichbehandlung der Asylwerberin und eine mangelnde Diskriminierungsabsicht schließt das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung ebenso wenig von vorne herein aus, wie die angenommene Legitimität des mit der Bevölkerungswachstumspolitik verfolgten Zieles. Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger gleich treffenden Sanktion kann nämlich unter bestimmten Umständen "Verfolgung" ("persecution") im Sinne der FlKonv aus einem der dort genannten Gründe darstellen (vgl. in diesem Sinne bereits das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0431; siehe auch das Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409, mit dem Hinweis auf mehrere im Anschluss an das erstgenannte Erkenntnis ergangene Entscheidungen, und das Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 99/20/0160, mit weiteren Nachweisen; zu "laws of general application" allgemein Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 (Nachdruck 1998), 52 f und 365 in Fußnote 153). Das gilt umso mehr für die Anwendung im Herkunftsstaat legal nicht vorgesehener - nach den Ausführungen des Sachverständigen: verbotener - Maßnahmen wie der hier zu beurteilenden, zur Durchsetzung der Bevölkerungswachstumspolitik von den lokalen Behörden in der Volksrepublik China (angeblich) vorgenommenen Zwangsabtreibungen und Zwangssterilisationen (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt "laws of general application" aus der internationalen Rechtsprechung beispielsweise die Entscheidung des kanadischen Federal Court of Appeal vom 1. April 1993, "Cheung v. Canada" und darauf bezugnehmend die dissenting opinion von La Forest in der Entscheidung des Supreme Court of Canada vom 19. Oktober 1995 im Fall "Chan" sowie die Entscheidung des High Court of Australia vom 24. Februar 1997 im Fall "Applicant A").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X03Im RIS seit
26.01.2005