Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
So wie ein durchgeführtes Ermittlungsverfahren die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht hindert, bedeutet die Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens keineswegs, dass ein in einem solchen Fall ergangener Bescheid ein Mandatsbescheid sein müsse.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050244.X02Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015