RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist durch die Entscheidung in der Hauptsache Gegenstandslosigkeit eingetreten, weil mit der rechtskräftigen Abweisung des Baubewilligungsansuchens der mitbeteiligten Parteien das diesbezügliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in subjektivöffentlichen Rechten durch die Abweisung der Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren nicht mehr gegeben ist, weil eine Verletzung subjektiver-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne des § 134a Bauordnung für Wien infolge der Abweisung des Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung ausscheidet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0168). (Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.)

Schlagworte

Allgemein Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050008.X01

Im RIS seit

31.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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