RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die mit der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen (wozu auch die Geruchsentwicklung aus vorgeschriebenen Müllbehältern gehört) sind vom Nachbarn hinzunehmen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050110.X05

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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