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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Im Falle der Versagung einer Umwidmung hat die belangte Behörde konkret die Widersprüche zu den Raumordnungszielen und andere Gesetzesverstöße aufzuzeigen. Allein mit der Aneinanderreihung naturschutzrechtlicher Anforderungen kann ein auf § 36 Oö. ROG gestützter Versagungsbescheid, der doch immerhin massiv in die Gemeindeautonomie eingreift, nicht gestützt werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050062.X03Im RIS seit
11.01.2005