RS Vwgh 2004/12/14 2002/05/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

HGB §49;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0206 E 2. Juli 1998 RS 1 (hier zusätzlich: Allein der Umstand, dass es in der Eigentümergesellschaft einen Prokuristen gibt, befreit den Beschwerdeführer somit nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.)

Stammrechtssatz

Die Erteilung der Prokura ist nicht gleichbedeutend mit der in § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG geregelten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (Hinweis E 22.11.1990, 90/12/0179, VwSlg 13323 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050209.X01

Im RIS seit

11.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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