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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des betreffende Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist aus § 48 NÖ BauO (so) nicht ableitbar. (Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050110.X03Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014