RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es durch die Durchführung des betreffende Bauvorhabens zu keinen neuen Immissionen komme, unabhängig davon, ob es sich "um Emissionen direkter oder indirekter Art vom verfahrensgegenständlichen Bauprojekt" handle, ist aus § 48 NÖ BauO (so) nicht ableitbar. (Die Errichtung von Wohnungen ist angesichts der Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet zulässig; mögen es auch 26 Wohnungen sein, sind die davon typischerweise ausgehenden Emissionen grundsätzlich hinzunehmen.)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050110.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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