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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Die gegebene Zuständigkeit der Gemeindebehörden kann auch bei Vorhaben "in eigener Sache" der Gemeinde bzw. solchen, an denen die Gemeinde wirtschaftlich beteiligt oder interessiert ist, unter dem Blickwinkel der Befangenheit problematisch sein. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Kognitionsbefugnis der belangten Behörde bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Regel ausreicht, gehörig zu prüfen, ob durch die Erteilung der Baubewilligung in (rechtzeitig geltend gemachte) subjektivöffentliche Nachbarrechte verletzt wurden (und nur darauf kommt es hier an). Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf § 7 AVG (die Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen jenen des § 64 Abs. 1 OÖ Gemeindeordnung 1990; Z 5 nennt als weiteren Berufungsgrund für das Berufungsverfahren, wenn das Verwaltungsorgan an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat) und § 64 OÖ Gemeindeordnung 1990. Eine Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen ist hier zu verneinen, ist es doch den Organen der Gemeinden vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1998, Zl. 94/05/0297, und vom 26. Jänner 1970, Zl. 1807/69, jeweils zu Oberösterreich).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X02Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009