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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Gefahr einer allen Betroffenen gleichermaßen drohenden Bestrafung wegen Nichtbefolgung der chinesischen Bevölkerungswachstumspolitik ("Ein-Kind-Politik") asylrelevant sein kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - abgesehen von dem Gesichtspunkt ihrer möglichen Gesetzwidrigkeit auch nach dem Recht des Herkunftsstaates - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann das aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Ablehnung der "Ein-Kind-Politik" im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X04Im RIS seit
26.01.2005