RS Vwgh 2004/12/14 2001/20/0692

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Gefahr einer allen Betroffenen gleichermaßen drohenden Bestrafung wegen Nichtbefolgung der chinesischen Bevölkerungswachstumspolitik ("Ein-Kind-Politik") asylrelevant sein kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - abgesehen von dem Gesichtspunkt ihrer möglichen Gesetzwidrigkeit auch nach dem Recht des Herkunftsstaates - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann das aber auch auf der (generellen) Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Ablehnung der "Ein-Kind-Politik" im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X04

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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