RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung gemäß § 48 NÖ BauO 1996 auch auf Lärmreflexionen Bedacht zu nehmen. § 48 NÖ BauO beschränkt nämlich den Immissionsschutz nicht auf Emissionen, die gleichsam originär vom Bauwerk oder dessen Benutzung ausgehen, was schon dadurch deutlich wird, dass nach § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO unter anderem auch auf Spiegelungen Bedacht zu nehmen ist. Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 48 NÖ BauO gesehen, kann es im Hinblick auf die Auswirkungen von Emissionen keinen Unterschied machen, ob Licht oder Lärm unmittelbar vom Vorhaben oder seiner Benützung ausgehen oder aber (wie bei Lichtreflexionen oder Schallreflexionen) nur mittelbar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050110.X04

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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