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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Vorhaben (Umbau und Erweiterung eines bestehenden Gasthauses, Zubau eines Festsaales mit Fremdenzimmern und "infrastrukturellen Nebeneinrichtungen" sowie Errichtung von Lärmschutzwänden) ist seiner Art nach mit § 22 Abs. 4 erster Satz OÖ ROG 1994 vereinbar, mag es auch "nach seinem Gesamtbild ein typisch ländliches Gastwirtschafts- und Vergnügungszentrum" sein, "wie es so - insbesondere in seiner äußeren Gestaltung - im städtischen Raum (zumal in Stadtkernen) nicht errichtet werden würde". Die Zielsetzung des "städtischen" Charakters im Sinne von § 22 Abs. 4 erster Satz Oö ROG 1994 darf, wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss zum Beschwerdefall vertreten hat, nicht dahin überspannt werden, dass die Widmung "Kerngebiet" in ländlichen Gemeinden geradezu ausgeschlossen wäre. Dass daher ein solches Vorhaben mit einer vergleichbaren äußeren Erscheinung in dieser Form im städtischen Raum oder in Stadtkernen nicht errichtet werden würde, kann nicht als entscheidend angesehen werden, davon abgesehen, dass den Nachbarn insofern überhaupt nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X06Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009