Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §57;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0142 E 17. Dezember 1986 RS 1(hier: vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0146)Stammrechtssatz
Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050244.X01Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015