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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 stellt nicht darauf ab, inwieweit sich die Nachbarn im gewerbebehördlichen Verfahren mit ihren Einwendungen konkret Gehör verschaffen können (allfällige Mängel des gewerbebehördlichen Verfahrens sind, wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Ablehnungsbeschluss zum Beschwerdefall dargelegt hat, im Bauverfahren nicht wahrzunehmen).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X07Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009