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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Vorhaben können - beurteilt nach ihrer Betriebstype -, die ihrer Art nach gemäß der generellen Umschreibung des § 22 Abs. 4 erster Satz OÖ ROG 1994 im Kerngebiet zulässig wären, nach dem zweiten Satz dieses Absatzes im Hinblick auf ihre Auswirkungen dennoch unzulässig sein (eine Umschreibung im Sinne des § 22 Abs. 4 dritter Satz leg. cit. ist im Beschwerdefall nicht erfolgt). Das bedeutet im Beschwerdefall, dass der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 6 iVm Abs. 4 OÖ BauO 1994 ein Mitspracherecht als Nachbarn zur Frage zukommt, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen unzulässig im Sinne des § 22 Abs. 4 zweiter Satz OÖ ROG 1994 ist. Diese Bestimmung wird durch § 1 Abs 3 und § 2 der (gemäß § 21 Abs 3 OÖ ROG 1994 zulässigen) OÖ Betriebstypenverordnung 1997 konkretisiert.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X08Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009