RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
BTypV OÖ 1997 §1 Abs3;
BTypV OÖ 1997 §2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs4;

Rechtssatz

Vorhaben können - beurteilt nach ihrer Betriebstype -, die ihrer Art nach gemäß der generellen Umschreibung des § 22 Abs. 4 erster Satz OÖ ROG 1994 im Kerngebiet zulässig wären, nach dem zweiten Satz dieses Absatzes im Hinblick auf ihre Auswirkungen dennoch unzulässig sein (eine Umschreibung im Sinne des § 22 Abs. 4 dritter Satz leg. cit. ist im Beschwerdefall nicht erfolgt). Das bedeutet im Beschwerdefall, dass der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 6 iVm Abs. 4 OÖ BauO 1994 ein Mitspracherecht als Nachbarn zur Frage zukommt, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen unzulässig im Sinne des § 22 Abs. 4 zweiter Satz OÖ ROG 1994 ist. Diese Bestimmung wird durch § 1 Abs 3 und § 2 der (gemäß § 21 Abs 3 OÖ ROG 1994 zulässigen) OÖ Betriebstypenverordnung 1997 konkretisiert.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X08

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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