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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Überprüfung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes, mit welchem die Übereinstimmung einer Wasserkraftanlage mit der diesbezüglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt wurde, abgewiesen. Diese Anlage wurde auf einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundfläche errichtet; strittig ist die Frage, ob die damals diesbezüglich erteilte Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer (auch) den nunmehrigen Standort der Anlage erfasste oder ob es zu einer vermehrte Grundinanspruchnahme kam. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei keine Berechtigung eingeräumt, von der diese nun Gebrauch machen könnte. An diese Feststellung sind mittelbare Rechtsfolgen insofern geknüpft, als - vorbehaltlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - vorläufig davon auszugehen ist, dass die errichtete Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Implizit gab die belangte Behörde zu erkennen, dass die Notwendigkeit der Erlassung von Beseitigungsaufträgen nicht besteht. Ausführungen dazu, dass vor diesem Hintergrund nicht erkennbar ist, inwieweit mit dem "Vollzug" des angefochtenen Bescheides unverhältnismäßige Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden wären.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070057.A01Im RIS seit
30.03.2005