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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Asylgewährung - Der Antragsteller stellte beim VwGH einen Verfahrenshilfeantrag (ausdrücklich nur "im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO"). Des weiteren stellte er in diesem Schriftsatz den Antrag, "seiner Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen", und behauptete zu seinem Aufschiebungsantrag ua, eine "Ausführung der Beschwerde ist derzeit noch nicht möglich". Unbestritten (aufgrund der Antragsangaben) ist, dass der Antragsteller (gegen den mündlich verkündeten Bescheid) keine Beschwerde erhoben hat. Es fehlt daher derzeit an dieser Voraussetzung, um den Vollzug eines Verwaltungsaktes aufschieben zu können (Hinweis etwa auf die bei Mayer, B-VG, 3. Auflage (2002), § 30 VwGG, Seite 712 angegebene Judikatur). Dafür, dass vor Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines Verwaltungsaktes begehrt und zuerkannt werden könne, besteht keine gesetzliche Grundlage.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004010374.A01Im RIS seit
08.04.2005