RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §22 Abs4 Satz2;

Rechtssatz

§ 22 Abs. 4 zweiter Satz OÖ ROG 1994 bezieht sich auf alle im ersten Satz umschriebenen Vorhaben und beschränkt die Zulässigkeit solcher Vorhaben, die nach dem ersten Satz ihrer Art nach grundsätzlich zulässig wären. Der Vorschrift dieses zweiten Satzes, die u.a. (mittelbar) die Zulässigkeit von Immissionen beschränkt, kommt (auch) nachbarschützende Wirkung im Sinne des § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 zu. Dieser zweite Satz legt den Maßstab für die Beurteilung der Immissionen (und damit der Zulässigkeit der Vorhaben) fest, ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass damit nur Personen geschützt werden sollten, die im Kerngebiet wohnen oder anwesend sind (vielmehr kann sich jeder "Nachbar" darauf berufen).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050089.X05

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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