RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0016

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0224 E 13. April 1993 RS 2Hier ohne Klammerausdruck am Ende.

Stammrechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirkt, weil die Mitwirkung befangener Mitglieder an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht berührt (Hinweis E VfGH 27.6.1973, B 17, 18/73, VfSlg 7082; im Beschwerdefall nahm der Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, an der Sitzung des Gemeinderates als Berufungsbehörde teil).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050016.X04

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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