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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §7 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0224 E 13. April 1993 RS 2Hier ohne Klammerausdruck am Ende.Stammrechtssatz
Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nicht verletzt, wenn ein befangenes Organ an der Entscheidung eines Kollegialorgans mitwirkt, weil die Mitwirkung befangener Mitglieder an der Erlassung eines Bescheides einer Kollegialbehörde deren Zuständigkeit nicht berührt (Hinweis E VfGH 27.6.1973, B 17, 18/73, VfSlg 7082; im Beschwerdefall nahm der Bürgermeister, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, an der Sitzung des Gemeinderates als Berufungsbehörde teil).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050016.X04Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016