Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 ist der in § 68 AVG vorgesehenen amtswegigen Aufhebung von Bescheiden nachgebildet, wobei eine solche amtswegige Aufhebung einen rechtskräftigen Bescheid voraussetzt (siehe dazu die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, in E 186 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Nach § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 ist (auch vor diesem Hintergrund und abgesehen von seinem Wortlaut) die Rechtskraft (formelle Rechtskraft) eines Bescheides Voraussetzung für seine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde (in diesem Sinn auch Putschögl/Neuhofer, Oö. Gemeindeordnung, 3. Auflage, 428). Rechtskraft im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Behörde und die dem Verfahren bislang beigezogenen Parteien übereinstimmend von der Rechtskraft des Bescheides ausgehen, weil das Gesetz nicht auf solche subjektiven Vorstellungen abstellt. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht die Probleme, die sich aus der Scheinrechtskraft von Bescheiden ergeben können, "Rechtskraft" im Sinne des § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die mangelnde Rechtskraft offenkundig ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050214.X01Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009