RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0214

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
GdO OÖ 1990 §103 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 ist der in § 68 AVG vorgesehenen amtswegigen Aufhebung von Bescheiden nachgebildet, wobei eine solche amtswegige Aufhebung einen rechtskräftigen Bescheid voraussetzt (siehe dazu die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, in E 186 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Nach § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 ist (auch vor diesem Hintergrund und abgesehen von seinem Wortlaut) die Rechtskraft (formelle Rechtskraft) eines Bescheides Voraussetzung für seine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde (in diesem Sinn auch Putschögl/Neuhofer, Oö. Gemeindeordnung, 3. Auflage, 428). Rechtskraft im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Behörde und die dem Verfahren bislang beigezogenen Parteien übereinstimmend von der Rechtskraft des Bescheides ausgehen, weil das Gesetz nicht auf solche subjektiven Vorstellungen abstellt. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht die Probleme, die sich aus der Scheinrechtskraft von Bescheiden ergeben können, "Rechtskraft" im Sinne des § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die mangelnde Rechtskraft offenkundig ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050214.X01

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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