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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Beschwerdefall geht es um ein Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Oö. BauO, das kein Wohngebäude betrifft, sodass die Eingangsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Oö. BauO gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft hier nicht davon abhängig ist, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nach § 32 Abs. 7 Oö. BauO entfällt. § 32 Oö. BauO wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 neu gefasst; dabei wurde der nunmehrige Absatz 7 neu geschaffen. Der nunmehrige Absatz 2 entspricht im Prinzip dem § 32 Abs. 2 Oö. BauO in der Stammfassung. § 32 Abs. 2 Oö. BauO ist nicht dahin zu verstehen, dass die (im § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 näher umschriebene) Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft nur dann gegeben wäre, wenn eine Bauverhandlung stattfindet, sondern vielmehr dahin, dass der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren dann, wenn die zuvor genannten Eingangsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Oö. BauO gegeben sind, jedenfalls Parteistellung zukommt und sie als deren Ausfluss zur (allfälligen) Bauverhandlung zu laden ist. Die mit der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 normierte Möglichkeit des Entfalles einer Bauverhandlung gemäß § 32 Abs. 7 Oö. BauO berührt daher nicht die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft. (Die Frage, ob eine Bauverhandlung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzung des § 32 Abs. 7 Oö. BauO dennoch infolge Antrages der Oö. Umweltanwaltschaft durchzuführen ist, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen.)
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der LänderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050214.X02Im RIS seit
11.01.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009