RS Vwgh 2004/12/14 2004/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81504 Umweltschutz Oberösterreich
L81514 Umweltanwalt Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §32 Abs2 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §32 Abs7 idF 1998/070;
UmweltschutzG OÖ 1996 §5 Abs1 idF 2000/001;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall geht es um ein Vorhaben im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Oö. BauO, das kein Wohngebäude betrifft, sodass die Eingangsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Oö. BauO gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft hier nicht davon abhängig ist, ob eine Bauverhandlung durchgeführt wird oder nach § 32 Abs. 7 Oö. BauO entfällt. § 32 Oö. BauO wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 70/1998 neu gefasst; dabei wurde der nunmehrige Absatz 7 neu geschaffen. Der nunmehrige Absatz 2 entspricht im Prinzip dem § 32 Abs. 2 Oö. BauO in der Stammfassung. § 32 Abs. 2 Oö. BauO ist nicht dahin zu verstehen, dass die (im § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 näher umschriebene) Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft nur dann gegeben wäre, wenn eine Bauverhandlung stattfindet, sondern vielmehr dahin, dass der Oö. Umweltanwaltschaft im Bauverfahren dann, wenn die zuvor genannten Eingangsvoraussetzungen des § 32 Abs. 2 Oö. BauO gegeben sind, jedenfalls Parteistellung zukommt und sie als deren Ausfluss zur (allfälligen) Bauverhandlung zu laden ist. Die mit der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 normierte Möglichkeit des Entfalles einer Bauverhandlung gemäß § 32 Abs. 7 Oö. BauO berührt daher nicht die Parteistellung der Oö. Umweltanwaltschaft. (Die Frage, ob eine Bauverhandlung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzung des § 32 Abs. 7 Oö. BauO dennoch infolge Antrages der Oö. Umweltanwaltschaft durchzuführen ist, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen.)

Schlagworte

Baurecht Bauordnungen der Länder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050214.X02

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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