RS Vwgh 2004/12/14 2001/20/0692

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat verneinte im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer "Verfolgung im Sinne dieser Konventionsstelle" (d.h. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv). Dem liegt die Auffassung zugrunde, die von der Volksrepublik China verfolgte "Ein-Kind-Politik" sei "nicht offenkundig illegitim", und ihre Befolgung werde vom Staat - ohne dass dieser dabei (etwa) nach dem religiösen Bekenntnis unterscheide - von allen Personen verlangt. Es bestehe auch bei der Durchsetzung dieser Politik eine "konsequente Gleichbehandlung" und es erfolge keine Diskriminierung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe. Diese Betrachtungsweise greift insofern zu kurz, als sie einerseits die Schwere der von der Asylwerberin befürchteten, offenbar extralegalen Maßnahmen (zwangsweise Abtreibung - hier sogar im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft - und zwangsweise Sterilisation) ausblendet und andererseits die Motive der Volksrepublik China für die "Ein-Kind-Politik" und deren Durchsetzung in den Vordergrund stellt, ohne den - für die Beurteilung eines Zusammenhanges mit einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe maßgeblichen - Motiven der Asylwerberin für deren Nichtbefolgung Bedeutung beizumessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X02

Im RIS seit

26.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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