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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat verneinte im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer "Verfolgung im Sinne dieser Konventionsstelle" (d.h. des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv). Dem liegt die Auffassung zugrunde, die von der Volksrepublik China verfolgte "Ein-Kind-Politik" sei "nicht offenkundig illegitim", und ihre Befolgung werde vom Staat - ohne dass dieser dabei (etwa) nach dem religiösen Bekenntnis unterscheide - von allen Personen verlangt. Es bestehe auch bei der Durchsetzung dieser Politik eine "konsequente Gleichbehandlung" und es erfolge keine Diskriminierung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe. Diese Betrachtungsweise greift insofern zu kurz, als sie einerseits die Schwere der von der Asylwerberin befürchteten, offenbar extralegalen Maßnahmen (zwangsweise Abtreibung - hier sogar im fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft - und zwangsweise Sterilisation) ausblendet und andererseits die Motive der Volksrepublik China für die "Ein-Kind-Politik" und deren Durchsetzung in den Vordergrund stellt, ohne den - für die Beurteilung eines Zusammenhanges mit einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe maßgeblichen - Motiven der Asylwerberin für deren Nichtbefolgung Bedeutung beizumessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001200692.X02Im RIS seit
26.01.2005