TE Vfgh Beschluss 1980/6/25 WI-8/80

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Veröffentlicht am 25.06.1980
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §67 Abs1

Leitsatz

Art141 B-VG; VerfGG 1953 §67; keine Legitimation zur Wahlanfechtung

Spruch

Die Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Marktgemeinde Mayrhofen vom 23. März 1980 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Am 23. März 1980 fand in der Marktgemeinde Mayrhofen die Wahl zum Gemeinderat statt.

In einem beim VfGH am 24. April 1980 eingelangten, als Beschwerde "wegen Wahlanfechtung" bezeichneten Schriftsatz, stellen sechs Personen den Antrag, "die für die Wählergruppe ÖVP - Bauern - Wirtschaft - Zimmervermieter anläßlich der Gemeinderatswahl vom 23. März 1980 in der Marktgemeinde Mayrhofen abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären".

2. Gem. §67 Abs1 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Gemeinderatswahl Wählergruppen berufen, die bei der durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen.

3. Nach den dem VfGH vorgelegten Akten ist ein Anfechtungswerber Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe "Mayrhofner Mitte, Bauern, Gewerbetreibende, Arbeiter und Angestellte". Von den übrigen Anfechtungswerbern ist einer Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe "Parteifreie Gemeindeliste - Liste des Bürgermeisters", während die anderen Wahlwerber dieser Wählergruppe sind.

Die Einschreiter fechten die Wahl in ihrem eigenen Namen an.

Weder aus den Ausführungen in der "Beschwerde" noch aus der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes kann entnommen werden, daß die Wahl von einem der "Beschwerdeführer" in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe angefochten wird.

Diese sind daher zur Anfechtung nicht legitimiert.

Die Wahlanfechtung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:WI8.1980

Dokumentnummer

JFT_10199375_80WI0008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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