RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0181

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/160;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte, kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die lange Beschäftigungsdauer (19. bis 28. August) und angesichts der im unteren Bereich des dritten Strafrahmens des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG angesiedelten Strafe (in der Höhe von EUR 2.800,--) nicht gefunden werden.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090181.X01

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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