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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2002/I/160;Rechtssatz
Dass die Berufungsbehörde bei der Strafbemessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte, kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die lange Beschäftigungsdauer (19. bis 28. August) und angesichts der im unteren Bereich des dritten Strafrahmens des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG angesiedelten Strafe (in der Höhe von EUR 2.800,--) nicht gefunden werden.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090181.X01Im RIS seit
21.01.2005