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25/01 StrafprozessNorm
FrG 1997 §91 Abs1;Rechtssatz
Das Einschreiten bzw. die Amtshandlung der Behörde nach § 91 Abs 1 FrG 1997 muss nicht qualifiziert erfolgen, etwa in der Weise, dass der Fremde davon Kenntnis erlangt (vgl. die ebenfalls bzw. ausdrücklich nicht auf eine Kenntnis des Beschuldigten abstellende Bestimmung der Zuständigkeit durch Zuvorkommen in Form der Vornahme einer tatsächlichen Untersuchungshandlung zur Klärung des Sachverhalts iSd § 51 Abs 2 iVm Abs 3 StPO bzw. durch die erste Verfolgungshandlung iSd § 27 Abs 2 iVm § 32 Abs 2 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180230.X07Im RIS seit
28.01.2005Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009