RS Vwgh 2004/12/15 2001/18/0230

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §91 Abs1;
StPO 1975 §51 Abs2;
StPO 1975 §51 Abs3;
VStG §27 Abs2;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Das Einschreiten bzw. die Amtshandlung der Behörde nach § 91 Abs 1 FrG 1997 muss nicht qualifiziert erfolgen, etwa in der Weise, dass der Fremde davon Kenntnis erlangt (vgl. die ebenfalls bzw. ausdrücklich nicht auf eine Kenntnis des Beschuldigten abstellende Bestimmung der Zuständigkeit durch Zuvorkommen in Form der Vornahme einer tatsächlichen Untersuchungshandlung zur Klärung des Sachverhalts iSd § 51 Abs 2 iVm Abs 3 StPO bzw. durch die erste Verfolgungshandlung iSd § 27 Abs 2 iVm § 32 Abs 2 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180230.X07

Im RIS seit

28.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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