RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0175 E 26. September 1996 RS 1

Stammrechtssatz

§ 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG, die nur dann nicht Platz greift, wenn mittels Feststellungsbescheides ausgesprochen wird, daß der Gesellschafter einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. Nach dem letzten Satz des § 2 Abs 4 AuslBG obliegt abweichend von der sonst im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hier dem ASt die Beweislast, daß die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090141.X01

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten