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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 2002/I/126;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0175 E 26. September 1996 RS 1Stammrechtssatz
§ 2 Abs 4 zweiter Satz AuslBG enthält eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG, die nur dann nicht Platz greift, wenn mittels Feststellungsbescheides ausgesprochen wird, daß der Gesellschafter einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich persönlich ausübt. Nach dem letzten Satz des § 2 Abs 4 AuslBG obliegt abweichend von der sonst im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hier dem ASt die Beweislast, daß die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid vorliegen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090141.X01Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011