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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/09/0201 E 26. Jänner 2012Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die freundschaftlichen Bande zwischen ihm und einem der beiden verwendeten Ausländer nicht näher konkretisiert, mehrmalige Kontakte allein reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus. Den anderen Ausländer kannte der Beschwerdeführer nicht, so dass unklar ist, aus welchen Gründen sich dieser Ausländer zu Gefälligkeitsdiensten ihm gegenüber hätte bereit erklären sollen. Spezifische Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem betretenen Ausländer wurden nicht als erwiesen angenommen; es bestand daher auch kein Grund, das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten anzunehmen (vgl. E 29.11.2000, Zl. 98/09/0280, und E 4.4.2001, Zl. 99/09/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090078.X01Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012