RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2001/I/136;
AuslBG §3 Abs1 idF 2001/I/115;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2011/09/0201 E 26. Jänner 2012

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat die freundschaftlichen Bande zwischen ihm und einem der beiden verwendeten Ausländer nicht näher konkretisiert, mehrmalige Kontakte allein reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus. Den anderen Ausländer kannte der Beschwerdeführer nicht, so dass unklar ist, aus welchen Gründen sich dieser Ausländer zu Gefälligkeitsdiensten ihm gegenüber hätte bereit erklären sollen. Spezifische Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem betretenen Ausländer wurden nicht als erwiesen angenommen; es bestand daher auch kein Grund, das Vorliegen von Gefälligkeitsdiensten anzunehmen (vgl. E 29.11.2000, Zl. 98/09/0280, und E 4.4.2001, Zl. 99/09/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090078.X01

Im RIS seit

27.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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