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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Instandsetzungsarbeiten betreffend einen Getreidespeicher, wie etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments, Schliessung der Mauerrisse, Erneuerung der Holztramen und -böden im Inneren, sich nicht als derart tiefgreifend erweisen, dass damit so große Veränderungen an der Substanz verbunden wären, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maß zugesprochen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090121.X07Im RIS seit
27.01.2005Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013