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E2D Assoziierung TürkeiNorm
61997CJ0329 Ergat VORAB;Rechtssatz
Ein Familienangehöriger im Sinn des Art. 7 erster Satz ARB Nr. 1/80 muss - nachdem er bereits drei oder sogar fünf Jahre mit seinem familienangehörigen türkischen Arbeitnehmer gemeinsam gewohnt hat - nicht weiter bei diesem wohnhaft bleiben, um in den Genuss der in Art. 7 erster Satz ARB Nr. 1/80 zustehenden Rechte zu kommen (vgl. Urteil des EuGH vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-329/97, Ergat, Slg. 2000, I-01487, RdNrn. 37 ff).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0329 Ergat VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090034.X02Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011