RS Vwgh 2004/12/15 AW 2004/12/0010

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §15a;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Versetzung in den Ruhestand nach § 15a BDG 1979 - Der Beschwerdeführer, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt wurde, wurde mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstrukturierungsmaßnahmen und Veränderungen des Tätigkeitsbereiches an seiner Dienststelle haben - auch nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits stattgefunden, sodass auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Schwierigkeiten der Eingliederung des Beschwerdeführers in die neuen Strukturen bestünden. Das weitere vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument, es sei für die Öffentlichkeitsarbeit notwendig, den Zugang zu allen Informationen zu erhalten, und deshalb liege in der Versetzung in den Ruhestand ein für ihn unverhältnismäßiger Nachteil, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass für den Beschwerdeführer derzeit die Informationen, zu denen er nur im Aktivstand Zugang hätte, nicht zu erlangen sind; es ist aber nicht erkennbar, warum es ihm - den Fall des Obsiegens vorausgesetzt - nicht möglich sein sollte, sich diese Informationen im Nachhinein zu beschaffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004120010.A01

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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