RS Vwgh 2004/12/15 2003/09/0125

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §294;
ABGB §297;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
VwRallg;

Rechtssatz

Zubehör ist eine Nebensache, die zwar im Unterschied zum Bestandteil nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Der Eigentümer der Hauptsache muss auch immer Eigentümer des Zubehörs sein, anders als bei den Bestandteilen, bei denen unterschiedliche Eigentümer möglich sind. Bestandteile und Zubehör sind nach Zivilrecht zu beurteilen. Bei der spezifischen Ausstattung eines Objekts handelt es sich um besondere Formen der Bestandteile oder des Zubehörs aus der Funktion des betreffenden Objekts heraus.

Hier: Das auf demselben Grundstück befindliche gemauerte Schuppengebäude diente als Brennstofflager und Waschküche der Bewohner und war für den vorliegenden Haustypus charakteristisch. Dieser gemauerte Schuppen ist somit als Zubehör zum Wohnhaus im Sinne des § 297 ABGB anzusehen. Daher hat die Unterschutzstellung des "Wohnhauses" dieses Schuppengebäude jedenfalls im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG - wenn auch nicht expressis verbis angeführt - bereits mitumfasst.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090125.X04

Im RIS seit

21.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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