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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §294;Rechtssatz
Zubehör ist eine Nebensache, die zwar im Unterschied zum Bestandteil nicht Teil der Hauptsache ist, aber dieser zugeordnet ist und ihrem Gebrauch dient. Der Eigentümer der Hauptsache muss auch immer Eigentümer des Zubehörs sein, anders als bei den Bestandteilen, bei denen unterschiedliche Eigentümer möglich sind. Bestandteile und Zubehör sind nach Zivilrecht zu beurteilen. Bei der spezifischen Ausstattung eines Objekts handelt es sich um besondere Formen der Bestandteile oder des Zubehörs aus der Funktion des betreffenden Objekts heraus.
Hier: Das auf demselben Grundstück befindliche gemauerte Schuppengebäude diente als Brennstofflager und Waschküche der Bewohner und war für den vorliegenden Haustypus charakteristisch. Dieser gemauerte Schuppen ist somit als Zubehör zum Wohnhaus im Sinne des § 297 ABGB anzusehen. Daher hat die Unterschutzstellung des "Wohnhauses" dieses Schuppengebäude jedenfalls im Sinne des § 1 Abs. 9 DMSG - wenn auch nicht expressis verbis angeführt - bereits mitumfasst.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090125.X04Im RIS seit
21.01.2005