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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Arbeitslosenversicherungsgesetz; keine Bedenken gegen §7 Z2, §14 Abs2 und §14 Abs4 lite; keine Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen NormSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Der Beschwerdeführer bezog vom Arbeitsamt Sbg. vom 16. August 1976 bis zum 13. März 1977 Arbeitslosengeld und anschließend vom 14. März bis zum 15. Mai 1977 Notstandshilfe.
Vom 16. Mai bis zum 31. Mai 1977 war der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter bei einer Sbg. Verlagsbuchhandlung beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis endete durch Kündigung seitens des Dienstnehmers. Vom 1. Juni bis zum 30. September 1977 stand der Beschwerdeführer als Angestellter (Personalverrechner) in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis zu einem Wr. Abholgroßmarkt. Das Dienstverhältnis endete mit 30. September 1977 durch Zeitablauf. In der Zeit vom 16. August bis zum 9. Oktober 1977 war der Beschwerdeführer wegen Krankheit arbeitsunfähig; er erhielt vom 1. bis zum 9. Oktober 1977 Krankengeld.
Bei seinem letzten Dienstgeber (dem Abholgroßmarkt) war die Fünftagewoche eingeführt.
b) Am 10. Oktober 1977 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt Sbg. den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dem Beschwerdeführer wurde wohl ab 10. Oktober 1977 die Notstandshilfe angewiesen, sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes aber mit Bescheid des Arbeitsamtes Sbg. vom 28. November 1977 wegen Nichterfüllung der Anwartschaft abgelehnt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Landesarbeitsamtes Sbg. vom 29. Dezember 1977 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
In der Begründung dieses Berufungsbescheides wird zunächst darauf hingewiesen, daß gem. §7 Z2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. 609 (AlVG), eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaft ist.
Sodann wird in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides ausgeführt:
"Gemäß §14 Abs2 AlVG ist bei wiederholter Inanspruchnahme - ein solcher Fall liegt im Gegenstand vor - die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß §14 Abs4 lita, d und e AlVG sind ua. folgende im Inland zurückgelegte oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten auf die Anwartschaft anzurechnen:
Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen,
Zeiten einer Krankheit während eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach Wegfall des Entgeltanspruches, sofern nach der Krankheit der Entgeltanspruch wieder aufgelebt ist und
bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche ununterbrochen gedauert haben und die an einem Samstag - im Falle der Fünftagewoche an einem Freitag - enden, der darauffolgende Sonntag bzw. Samstag und Sonntag, soweit aber betriebsüblich andere Tage als arbeitsfrei gelten, diese Tage.
Unbestritten ist, daß Sie vom 01. 06. 77 - 30. 09. 77 in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis als Angestellter mit einem Monatsbruttobezug gestanden sind. Unbestritten ist auch, daß im Betrieb Ihrer letzten Dienstgeberfirma (AGM-Abholgroßmarkt Ges. m. b. H.) die 5-Tage-Woche eingeführt war.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des §14 Abs4 lite AlVG sind jedoch nur bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche ununterbrochen gedauert haben und die im Falle der Fünftagewoche an einem Freitag enden, der darauffolgende Samstag und Sonntag auf die Anwartschaft anzurechnen. Eine solche Anrechnung ist nach der zitierten Gesetzesstelle für Dienstverhältnisse von Angestellten nicht vorgesehen.
Aber auch die Zeit der Krankheit nach Ende des Dienstverhältnisses (also vom 01. 10. - 09. 10. 77) kann gem. §14 Abs4 AlVG auf die Anwartschaft nicht angerechnet werden, weil diese Zeit außerhalb des Dienstverhältnisses liegt.
Die nachgewiesene Beschäftigungszeit vom 16. 05. 77 - 30. 09. 1977 umfaßt keine vollen 20 Wochen, sondern nur 19 Wochen und 5 Tage."
2. Gegen diesen Bescheid des Landesarbeitsamtes Sbg. wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer geltend macht, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§14 Abs4 lite AlVG) in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Er begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsamtes ist gem. §56 Abs1 AlVG eine Berufung unzulässig.
Der administrative Instanzenzug ist erschöpft.
Da auch die weiteren Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. a) Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein, damit, daß der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruhe.
§14 Abs4 lite AlVG differenziere nämlich unsachlicherweise zwischen Arbeitern und Angestellten.
b) Nach §7 Z2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Erfüllung der Anwartschaft.
Dem §14 Abs2 AlVG zufolge ist bei jeder weiteren (also nicht bei der erstmaligen) Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes - ein solcher Fall liegt hier vor - die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Auf die Anwartschaft sind gem. §14 Abs4 lite AlVG folgende im Inland zurückgelegte oder aufgrund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
"e) bei Dienstverhältnissen von Arbeitern, die mindestens eine volle Woche ununterbrochen gedauert haben und die an einem Samstag - im Falle der Fünftagewoche an einem Freitag - enden, der darauf folgende Sonntag bzw. Samstag und Sonntag, soweit aber betriebsüblich andere Tage als arbeitsfrei gelten, diese Tage."
c) der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften (insb. gegen §14 Abs4 lite AlVG) - auch wenn sie den von der belangten Behörde angenommenen Inhalt haben - keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Es trifft zwar die Meinung des Beschwerdeführers zu, daß eine gesetzliche Regelung dann gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn sie Differenzierungen vorsieht, die sachlich nicht rechtfertigbar sind (s. die ständige Judikatur des VfGH, zB VfSlg. 8421/1978).
Bei Arbeitern, die einen Wochenlohn erhalten, ist es für die Höhe ihres Bezuges gleichgültig, ob das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich mit Ende des letzten Arbeitstages (also bei Fünftagewoche am Freitag) oder erst am darauffolgenden Sonntag endet. §14 Abs4 lite AlVG gewährleistet nun, daß in jedem Fall der dem Freitag folgende Samstag und Sonntag auf die Anwartschaft für das Arbeitslosengeld eingerechnet wird, also bei gleichem Bezug, unabhängig vom (formalen) Ende des Dienstverhältnisses, die gleiche Anwartschaft besteht.
Eine derartige Sonderregelung ist für Angestellte entbehrlich: Sie werden üblicherweise nach Monaten bzw. bei Monatsteilen nach der Anzahl der Kalendertage, die im Dienstverhältnis liegen, entlohnt (vgl. §15 Angestelltengesetz). Das Ende des Dienstverhältnisses ist daher für die Höhe des Bezuges stets maßgeblich.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden zu sein, trifft sohin nicht zu.
Die Beschwerde war daher abzuweisen, ohne daß zu untersuchen war, ob der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Schlagworte
ArbeitslosenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B113.1978Dokumentnummer
JFT_10199375_78B00113_00